Neues Polizeigesetz in Baden-Württemberg

Seit dem 1. Juli 2026 gelten in Baden-Württemberg neue Regelungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt. Mit dem neuen § 30a des Polizeigesetzes Baden-Württemberg wurde das Instrumentarium der Polizei erweitert: Neben Wohnungs- und Rückkehrverboten sowie Kontakt-, Betretungs- und Annäherungsverboten gibt es nun auch eine polizeiliche Beratungsverpflichtung für gewaltausübende Personen. Zudem wurden die Möglichkeiten zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung erweitert.

Eine wichtige Neuerung ist die Möglichkeit der Polizei selbst, im Rahmen des Wohnungsverweises einen Antrag bei Gericht zu stellen, die polizeiliche Anordnung auf bis zu sechs Monate zu verlängern. Wenn diese Regelung Anwendung in der Praxis findet, kann sie für Betroffene eine deutliche Verbesserung im Gewaltschutz bedeuten, da diese nicht innerhalb weniger Tage nach einem Wohnungsverweis des Täters einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz bei Gericht stellen müssen, um in ihrer Wohnung weiterhin sicher zu sein. Der Gesetzestext selbst legt jedoch nicht abschließend fest, unter welchen Bedingungen die Polizei einen solchen Antrag stellt. Somit wird die Praxis zunächst zeigen, wie oft und in welchen Fällen die Polizei diese Möglichkeit überhaupt nutzt.

Ebenfalls neu ist die Beratungsverpflichtung: Die Polizei soll eine Person zur Beratung bei einer geeigneten Stelle verpflichten, wenn ihr Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich gefährden wird und die Beratung geeignet ist, dieses Risiko zu reduzieren. Damit wird Täterarbeit ausdrücklich als Bestandteil der Gefahrenabwehr anerkannt, denn häusliche Gewalt lässt sich nicht nachhaltig dadurch verhindern, dass die betroffene Frau die Wohnung verlässt oder Schutzmaßnahmen beantragt. Schutzmaßnahmen gegen die gewaltausübende Person sind wichtig; ebenso aber auch deren Auseinandersetzung mit ihrem Gewaltverhalten. Qualifizierte Täterarbeit setzt hier an, indem sie gewaltausübende Personen mit ihrem Verhalten konfrontiert und mit ihnen an der Verantwortungsübernahme arbeitet. Auch die Istanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, Programme für Personen, die häusliche Gewalt ausüben, zu entwickeln beziehungsweise zu unterstützen, um weitere Gewalt zu verhindern. Voraussetzung hierfür ist aber auch, dass es geeignete Beratungsstellen gibt. Die Landesarbeitsgemeinschaft Täter_innenarbeit Häusliche Gewalt Baden-Württemberg weist deshalb darauf hin, dass eine verbindliche Orientierung an fachlichen Standards notwendig ist. Dazu gehören insbesondere eine gleichstellungsorientierte Arbeitsweise, die Berücksichtigung der Dynamik häuslicher Gewalt sowie eine konsequente Ausrichtung am Schutz der Betroffenen.

Auch die elektronische Aufenthaltsüberwachung ist in der Neufassung des § 30a PolG geregelt: Unter engen Voraussetzungen kann die Polizei eine Person verpflichten, ein technisches Mittel zur Überwachung ihres Aufenthalts mitzuführen. Auch die gefährdete Person kann mit ihrer Einwilligung ein technisches Gerät erhalten. Dann können Aufenthaltsdaten automatisiert abgeglichen und bei einer Annäherung entsprechende Informationen übermittelt werden. Solche Instrumente können insbesondere in Hochrisikokonstellationen eine zusätzliche Schutzmöglichkeit darstellen. Sie ersetzen jedoch weder einen individuellen Sicherheitsplan noch einen sicheren Aufenthaltsort oder eine fachliche Beratung.

Der neue § 30a des Polizeigesetzes Baden-Württemberg ist ein wichtiger Schritt. Jetzt kommt es darauf an, ihn praktisch umsetzbar zu machen. Täterarbeit und polizeiliche Maßnahmen müssen immer in eine Gesamtstrategie des Betroffenenschutzes eingebettet sein. Die Verantwortung für die Gewalt liegt bei der gewaltausübenden Person; nicht bei der betroffenen Frau.