Fragen und Antworten (FAQ)

Was ist häusliche Gewalt?

Jede vierte in Deutschland lebende Frau hat häusliche Gewalt erfahren. Die Hälfte der Frauen, die seit ihrem 16. Lebensjahr körperliche oder sexualisierte Gewalt erlebt haben, haben diese Gewalt durch den (Ex-)Partner erfahren.

Häusliche Gewalt umfasst viele Formen von Gewalt gegen Frauen: Häufig ist häusliche Gewalt ein vielschichtiges Geschehen aus Formen sexualisierter, körperlicher und psychischer Gewalthandlungen, aus ökonomischer Gewalt, digitaler Gewalt und Stalking. Die Gewaltformen greifen ineinander, verstärken sich gegenseitig und führen bei der Frau einerseits zu einem Gefühl der Ohnmacht, der Hilflosigkeit und des Ausgeliefertseins, andererseits auch zu Enttäuschung und Wut und dem dringenden Wunsch, die von Gewalt geprägte Lebenssituation zu verlassen.

Wer kann im Frauenhaus aufgenommen werden?

Im Frauenhaus können gewaltbetroffene Frauen ab 18 Jahren aufgenommen werden unabhängig von ihrem Alter, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung. Auch eine Behinderung soll kein Hindernis sein. Alle sind willkommen!

Auch Kinder und Jugendliche können zusammen mit ihrer Mutter aufgenommen werden.

Leider ist eine Aufnahme von drogen- und/oder alkoholabhängigen Frauen, von schwer psychisch erkrankten Frauen und von obdachlosen Frauen nicht möglich. Unsere Einrichtungen können für diese Frauen keine passenden Hilfsangebote bieten, es sind spezialisierte Einrichtungen nötig.

Was ist mit meinen Kindern?

Für die Kinder/Jugendlichen gibt es im Frauenhaus einen eigenen Kinder- und Jugendbereich.

Die Mitarbeiterinnen des Kinder- und Jugendbereichs helfen Kindern und Jugendlichen beim Zurechtfinden in der neuen Umgebung oder wenn ein Kindergarten- oder Schulwechsel notwendig wird.

Mit pädagogischen Hilfsangeboten werden die Kinder und Jugendlichen bei der Verarbeitung der miterlebten oder selbst erfahrenen Gewalt unterstützt und im Lebensalltag im Frauenhaus begleitet.

Bin ich im Frauenhaus wirklich sicher?

Das Frauenhaus ist eine anonyme Schutzunterkunft für Frauen und ihre Kinder. Für besonders gefährdete Frauen gibt es auch anonyme Zufluchtswohnungen im Stadtgebiet. Die Adressen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Es kann kein Besuch empfangen werden.

Beim Bürgeramt der Stadt Reutlingen können Sie nach der Aufnahme im Frauenhaus eine Auskunftssperre auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes beantragen. Dann kann sich dort niemand nach ihrer Adresse erkundigen. Gemeinsam mit Ihnen und möglicherweise auch mit der Polizei versuchen wir zu klären, wie hoch das Gefährdungsrisiko für Sie und Ihre Kinder ist. Wenn Sie im Frauenhaus oder in den Zufluchtswohnungen nicht sicher sind, können wir Sie und ihre Kinder in eine Schutzunterkunft an einem anderen Ort vermitteln.

Was soll ich zur Aufnahme mitbringen?

Ihr Zimmer ist mit allem Notwendigen eingerichtet. Wenn Sie ohne sich in Gefahr zu bringen, die Möglichkeit haben, sollten sie folgende Dinge mitbringen (Checkliste zum Download):

Was brauchen Sie für sich:

  • Kleidung
  • Hygiene-/ Kosmetikartikel
  • Ausweis/ Pass, Aufenthaltserlaubnis
  • Versichertenkarten der Krankenkasse
  • Impfpässe, Untersuchungsbefunde, ärztliche Atteste
  • Medikamente
  • Bankkarte/Kreditkarte, Bankunterlagen, Kontoauszüge der letzten Monate, Kreditverträge
  • Bargeld (wenn möglich)
  • wichtige Briefe von Rechtsanwälten, Gericht,
  • Adressbuch
  • Handy/Laptop und Ladekabel
  • Handyvertrag
  • Führerschein, eigenes Auto und die Autoschlüssel
  • Heiratsurkunde, Familienstammbuch
  • Wohnungsschlüssel und evtl. Mietvertrag
  • Lohnabrechnungen, Arbeitsvertrag, Sozialversicherungsnachweis, Steuer- Identifikationsnummer (Steuer-ID)
  • evtl. Rentenbescheid
  • sonstige wichtige Papiere wie Schulzeugnisse, Ausbildungszeugnisse, Arbeitszeugnisse,
  • Unterlagen vom Jobcenter oder der Agentur für Arbeit etc.
  • Unterlagen zu Versicherungen wie Verträge und Schriftverkehr
  • evtl. Unterlagen über gemeinsamen Immobilienbesitz wie Kaufvertrag, Grundbuchauszug, Kreditverträge
  • wichtige persönliche Dinge wie Fotos, Schmuck, Tagebücher usw.
  • Lebensmittel

Was brauchen Sie für Ihre Kinder:

  • Kleidung für Ihre Kinder
  • Kinderwagen
  • Schulsachen und Sportsachen der Kinder
  • ein paar Lieblingsspielsachen der Kinder
  • Versichertenkarten der Krankenkasse für Ihre Kinder
  • Vorsorgeheft, U-Heft, Impfpässe, Untersuchungsbefunde, ärztliche Atteste
  • Medikamente
  • Geburtsurkunden der Kinder
  • Kinderausweise
  • Zeugnisse der Kinder
  • Unterlagen zu Kindergeld, Elterngeld

Wie sieht das Leben im Frauenhaus aus?

Im Frauenhaus wohnen Sie zusammen mit Ihren Kindern in einem möblierten Zimmer und teilen sich mit anderen Frauen und Kindern Wohnzimmer, Küche und Bad. Sie führen einen eigenständigen Haushalt wie Zuhause und versorgen sich und Kinder selbst.

Wenn Frauen kein eigenes Einkommen haben, können sie beim Jobcenter finanzielle Hilfen für den Lebensunterhalt und für die Miete im Frauenhaus beantragen.

Sie finden im Frauenhaus Zeit, um über Ihr weiteres Leben nachzudenken und Sie können sich mit anderen Frauen austauschen, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben.

Mit wie vielen Frauen und Kindern lebe ich im Frauenhaus zusammen?

Das Frauenhaus hat Platz für durchschnittlich 5-6 Frauen mit rd. 6-8 Kindern. In den Zufluchtswohnungen finden nochmals 3-4 Frauen mit rd. 3-4 Kindern Schutz. Jede Frau wohnt mit ihren Kindern in einem eigenen Zimmer. Die Zimmer sind möbliert, Bettwäsche und Handtücher liegen bereit. Küchen, Wohnzimmer und Bäder sind voll ausgestattet und werden gemeinsam genutzt.

  • Jede Frau sorgt selbstverantwortlich für sich und ihre Kinder.
  • Es gibt Hausregeln, die für alle Frauen und Kinder gelten.
  • Alkohol und Drogen sind nicht gestattet.
  • Auch Haustiere können nicht mitgebracht werden.

Im Frauenhaus leben Frauen unterschiedlichen Alters, unterschiedlicher Herkunft, unterschiedlicher Religion oder Weltanschauung, unterschiedlicher kultureller Lebensentwürfe, unterschiedlicher Bildungsbiographien, mit und ohne Kinder zusammen. Alle haben in ihrem Zuhause die Erfahrung von Gewalt gemacht. Diskriminierung wird nicht geduldet.

Das gemeinsame Wohnen bietet für alle Frauen gute Möglichkeiten zum Austausch über die eigenen Lebenserfahrungen und zum Kennenlernen anderer Lebensentwürfe.

Wie lange kann ich im Frauenhaus bleiben?

Das Frauenhaus und die Zufluchtswohnungen sind Notunterkünfte für gewaltbetroffene Frauen und Kinder. Sie können dort so lange wohnen, bis sich Ihre Lebenssituation stabilisiert hat und geklärt ist, wo Sie in Zukunft mit Ihren Kindern sicher wohnen können. Die Mitarbeiterinnen unterstützen jede Frau bei der Entwicklung einer neuen Lebensperspektive. Jede Frau arbeitet aktiv an der Veränderung Ihrer Lebenssituation mit und beteiligt sich bei der Wohnungssuche.

Ich spreche wenig deutsch, wie kann ich mich verständlich machen?

Gerne können Sie uns eine Person Ihres Vertrauens nennen, die für Sie übersetzen kann.

Im Alltag können wir eine Übersetzungs-App im Handy nutzen. Bei Bedarf kann zu den Beratungsgesprächen oder zu Terminen auf Behörden auch ein/e Dolmetscher*in hinzugezogen werden.

Keinesfalls sollten Sie die gewaltausübende Person zur Übersetzung hinzuziehen.

Kann die Flucht in ein Frauenhaus meine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland gefährden?

Bei häuslicher Gewalt gilt in Deutschland grundsätzlich deutsches Recht. Unabhängig von den rechtlichen oder kulturellen Regelungen in Ihrem Heimatland stehen Migrantinnen alle Schutzmöglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz zur Verfügung.

Ein polizeilicher Wohnungsverweis oder ein Kurzaufenthalt im Frauenhaus kann Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht gefährden, da dies zunächst keine dauerhafte Auflösung der Lebensgemeinschaft bedeutet.

Im Rahmen einer telefonischen Beratung können Sie Ihre individuelle Situation genau besprechen oder Sie wenden sich an eine Rechtsanwält*in oder eine Migrationsberatungsstelle. Die nachfolgenden Beispiele zeigen nur im Überblick die Rechtslage.

Trennung oder Scheidung bzw. die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keine Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht für Personen,

  • die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (früher unbefristete Aufenthaltserlaubnis) sind
  • die im Besitz einer eigenen Aufenthaltserlaubnis EU sind
  • die im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind.

Bei EU-Bürgerinnen hat eine Trennung, Scheidung oder Aufhebung der eingetragenen Lebensgemeinschaft keinen Einfluss auf die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. In den ersten drei Monaten besteht uneingeschränktes Aufenthaltsrecht, allerdings können Sie keine staatlichen Transferleistungen beantragen, sondern müssen über eigene ausreichende finanzielle Mittel verfügen und einen Krankenversicherungsschutz haben. Nach drei Monaten benötigen Sie einen Arbeitsplatz oder einen beruflichen Ausbildungsplatz, einen Krankenversicherungsschutz und eine Wohnung, um freizügigkeitsberechtigt zu sein. Wenn Sie sich fünf Jahre durchgängig freizügigkeitsberechtigt in Deutschland aufgehalten haben, haben Sie ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland.

Nicht-EU-Bürgerinnen müssen in der Regel mindestens drei Jahre in Deutschland verheiratet zusammengelebt haben, um ein eigenständiges, von den Voraussetzungen des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht zu erhalten. Dann wird die Aufenthaltserlaubnis auch nach einer Trennung für mindestens 1 Jahr verlängert. Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann im Einzelfall die Aufenthaltserlaubnis behalten werden, auch wenn die Trennung vor Ablauf von drei Jahren erfolgt ist (Härtefallregelung). Hier ist dringend eine spezialisierte Rechtsberatung nötig!

Für Asylbewerberinnen gilt, dass Sie unbedingt einen eigenen Asylantrag brauchen. Hat Ihr Ehepartner stellvertretend für die ganze Familie Asyl beantragt, verlieren Sie und die Kinder ihr Bleiberecht in Deutschland, wenn Sie sich trennen. Stellen Sie also unbedingt einen eigenen Asylantrag.

Wenn Sie ein minderjähriges Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit haben, haben Sie bis zum 18. Lebensjahr des Kindes einen Anspruch auf eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis, unabhängig davon ob es sich um ein eheliches oder uneheliches Kind handelt. Voraussetzung ist aber, dass Sie die elterliche Sorge für das Kind haben (nicht unbedingt das alleinige Sorgerecht).

Für türkische Staatsangehörige gibt es besondere Regelungen, bitte fragen Sie nach.

Ich habe eine Behinderung. Ist das Frauenhaus barrierefrei?

Das Frauenhaus ist nicht barrierefrei. Es steht jedoch eine barrierearme Zufluchtswohnung zur Verfügung. Bitte sprechen Sie mit uns, wir finden eine Lösung!

Ich habe ältere Söhne. Können sie mit im Frauenhaus aufgenommen werden?

In den anonymen Zufluchtswohnungen können auch ältere Söhne bis 17 Jahre mit aufgenommen werden. Bei einem Vorgespräch in unserer Fachberatungsstelle können wir im Gespräch mit Ihnen und Ihren Söhnen eine gute Lösung für alle finden.

Welche Unterstützung gibt es im Frauenhaus?

Im Frauenhaus gibt es kostenlose Beratung zu allen Fragen und begleitende Angebote, die helfen können, die erlebte Gewalt zu verarbeiten und neue Lebensperspektiven zu entwickeln.

Frauen und ihre Kinder, die im Frauenhaus Zuflucht gefunden haben, bekommen Informationen und Unterstützung bei Fragen der eigenen Existenzsicherung und zum Sorge- und Umgangsrecht, zu Trennung und Scheidung und zu weiteren Therapieangeboten. Gezielte Angebote richten sich auch an die Kinder im Frauenhaus.